Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

marketingmate ist eine Marke der ADAM NG GmbH. Es gelten daher die AGB’s der ADAM NG GmbH.

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie basieren auf den am Tage des Angebotes bekannten Material-Preisen und Löhnen. Erfahren diese, auch nach Auftragsannahme, eine von uns nicht zu vertretende Erhöhung, so sind wir, soweit gesetzlich zulässig, zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt, ohne dass der Auftrag dadurch aufgehoben wird.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes XI. gelten entsprechend.

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Ist Skonto vereinbart, so ist ein Skontoabzug nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber allen anderen Verpflichtungen uns gegenüber zuvor nachgekommen ist. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
  2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  4. Es gelten die gesetzlichen Regeln über die Folgen des Zahlungsverzuges.
  5. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Auftraggeber mit Gegenforderungen des Auftraggebers oder mit Gegenforderungen von mit ihm verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch zulässig, wenn auf der einen Seite Barzahlung und auf der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder eine andere Leistung erfüllungshalber vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen an Dritte abzutreten.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht. Uns steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  7. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, Gebühren und Auslagen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung, auch außerhalb Deutschlands, anfallen.

IV. Lieferung

  1. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Wenn der Kunde keine besondere schriftliche Weisung erteilt, erfolgt die Wahl der Transportmittel und Transportwege nach billigem Ermessen.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstigen Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Ansonsten verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum unter Berücksichtigung unserer sonstigen betrieblichen Dispositionen.
  3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber nur den Rücktritt und nur insoweit erklären, als schuldhaft Lieferungen innerhalb dieser Nachfrist noch nicht ausgeführt sind.
  4. Bei Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel. Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes, Maschinenbruch, Aufruhr sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, ruhen unsere Lieferpflichten. Der Auftraggeber ist nicht zur Kündigung berechtigt. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und müssen spätestens 4 Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung an, frachtfrei zurückgesandt werden. Wenn eine weitere Verzögerung nicht schriftlich begründet wird, werden die Paletten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen.
  2. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen von dem Auftragnehmer nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Rechnungswerte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  3. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Auftraggeber Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an uns abgetreten.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse ausnahmslos in jedem Fall unverzüglich bei Empfang der Ware sorgfältig zu überprüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, innerhalb von 10 Tage nach ihrer Entdeckung zulässig und uns schriftlich anzuzeigen. Sofern der Auftraggeber Beanstandungen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt die Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung als mangelfrei.
  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

VII. Mängelhaftung

  1. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ferner kann der Auftraggeber Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, und unter 2000 kg auf 15 %.
  4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten.

VIII. Schadensersatz

  1. Auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Verjährung

  1. Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

X. Verwahrung, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie von uns zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XI. Eigentum, Urheberrecht, Schutzrechte

  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  2. Wir gewähren dem Kunden an von uns erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistung, gelten die §§ 69 d und e Urheberrechtsgesetz. Möchte der Kunde von uns dauerhaft zur Nutzung überlassene Software weiterveräußern, hat er uns den Namen und die Anschrift seines Erwerbers schriftlich mitzuteilen.
  3. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen außerhalb der Grenze des Urheberrechtsgesetzes zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu ändern, zu vermieten oder sonstwie zu verwerten, ist unzulässig, es sei denn, wir haben zuvor unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu einer solchen weitergehenden Nutzung erteilt.
  4. Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen bzw. Vorarbeiten (Entwürfe, Konzeptionen, Exposés, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Grafiken, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung und Leistung verbleiben in unserem Eigentum, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen oder vertraglich erworben werden.
  5. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Ein etwaiges eingeräumtes Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung steht dem Kunden erst mit vollständiger Zahlung zu.
  6. Wir werden den Kunden jeweils über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren. Auf bestehende Rechte der Verwertungsgesellschaften werden wir hinweisen.
  7. Will der Kunde von uns gestaltete Arbeiten im Ausland verwerten, bedarf dies einer gesonderten, vorher zu treffenden Honorarabsprache.
  8. Wir sind berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte zu widerrufen, sofern der Kunde trotz zweifacher Mahnung mit angemessener Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
  9. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wir werden nach unserer Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Wir stellen den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
  10. Wir behalten uns vor, unseren Firmentext, unsere Firmenzeichen oder unsere Betriebs-Kenn- Nummer anzubringen.

XII. Impressum

  1. Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
  2. Wir dürfen den Kunden auf unserer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden benennen und hierfür das Logo des Kunden verwenden. Wir dürfen ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

XIII. Datenschutz

  1. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass wir seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erheben, speichern, verarbeiten, sofern notwendig, an Dritte übermitteln.
  2. Wir dürfen den Kunden auf unserer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden benennen und hierfür das Logo des Kunden verwenden. Wir dürfen ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bruchsal.
  2. Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand Bruchsal. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Mai 2020

Wir sind für euch da.